Unsere Satzung
auf den Punkt gebracht
Satzung der Jägerschaft Rotenburg (Wümme) e.V. im Landkreis Rotenburg (Wümme) in der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) vom 19.07.1999 (geändert am 12.03.2011)

I. Name, Sitz und Zweck der Jägerschaft e.V.
§ 1 Name, Sitz
- In der Jägerschaft Rotenburg (Wümme) e.V. im Landkreis Rotenburg (Wümme) sind die Jäger im Gebiet des Altkreises Rotenburg (Wümme) auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen, die zugleich Mitglieder der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. sind.
- Die Jägerschaft führt den Namen „Jägerschaft Rotenburg (Wümme) e.V. im Landkreis Rotenburg (Wümme)“
- Sitz der Jägerschaft ist Rotenburg (Wümme).
Die Jägerschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) VR 703 eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Ziel der Jägerschaft ist die Erhaltung der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume.
- Dieses Ziel zu erreichen nimmt die Jägerschaft u.a. folgende Aufgaben wahr:
- Schutz und Förderung artenreicher, gesunder, natürlich gegliederter Wildtierpopulationen und Sicherung ihrer Lebensgrundlage unter Wah-rung der Landeskultur durch aktiven Einsatz im Rahmen geltenden Rechts, insbesondere des allgemeinen Umweltschutz-, des Naturschutz-, des Tierschutz und des Jagdrechts.
- Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens (des jagdlichen Brauchtums, der umfassenden jagdlichen Aus- und Weiterbildung, ein-schließlich des jagdlichen Schießens, des jagdlichen Schrifttums, jagd-kultureller Einrichtungen) sowie waidgerechte Jagdausübung.
- Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung durch Bereitstellung zweckgebundener Mittel im Rahmen des § 58 AO.
- Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse.
- Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
- Die Jägerschaft nimmt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wahr und verfolgt in ihrem Bereich auch die Ziele der LJN.
- Die Jägerschaft verpflichtet sich zur Durchführung der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
- Die Jägerschaft verfolgt unter Ausschluss parteipolitischer und religiöser Gesichtspunkte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Jägerschaft ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; § 7 Abs. 4 bleibt davon unberührt.
- Mittel der Jägerschaft dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Jägerschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Tätigkeiten des Vorstandes oder Erweiterten Vorstandes für den Verein dürfen angemessen vergütet werden. Über ihre Höhe ent-scheidet der Erweiterte Vorstand.
Mitgliedschaft, Organe, etc.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Jägerschaft kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt und unbescholten ist.
- Es können auch natürliche und juristische Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Arbeit des Vereins unterstützen wollen, Mitglied (Gastmitglied) werden.
- Der Antragsteller muß
- seinen Hauptwohnsitz oder ein Jagdausübungsrecht im Gebiet der Jägerschaft haben (Erstmitglied) oder
- für den Beitritt als Zweitmitglied zugleich Mitglied in dem für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Jägerschaft sein.
- Die Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand der Jägerschaft e.V. schriftlich abzugeben.
- Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestim-mungen der satzungsgemäßen Organe der Jägerschaft e.V. und der LJN. ER erkennt die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung als für sich bindend an.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Jägerschaft. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Satzungsbestimmungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung ist endgültig.
- Mit der Aufnahme entsteht eine Mitgliedschaft in der Jägerschaft e.V. und der LJN.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod des Mitgliedes;
- freiwilligen Austritt, der bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres an den Vorstand der Jägerschaft e.V. wirksam erklärt werden kann. Der Austritt kann für die Zweitmitgliedschaft gesondert erklärt werden, solange die Satzung nicht zwingend die Zweitmitgliedschaft verlangt;
- Ausschluss.
- Der Ausschluss – ist unbeschadet der Regelung der Disziplinarordnung des DJV – zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds, die schriftlich erfolgen kann, in der Regel der Vorstand der zuständigen Jägerschaft, in besonderen Fällen das Präsidium der LJN, wenn durch schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitgliedes schädliche Folgen für mehrere Jägerschaften der LJN oder den Gesamtverband zu befürchten sind. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorsitzenden der Jägerschaft, bzw. den Präsidenten der LJN oder dessen Vertreter durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss kann, soweit er von dem Vorstand einer Jäger-schaft der LJN ausgesprochen wurde, von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Präsidium der LJN eingelegt werden, das endgültig entscheidet. Hat das Präsidium selbst den Aus-schluss eines Mitgliedes der Landesjägerschaft beschlossen, so kann gegen diese Entscheidung der erweiterte Vorstand im Beschwerdewege innerhalb einer Frist von 14 Tagen angerufen werden. Die Beschwerde bedarf der Schriftform; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft
- Das Ruhen der Mitgliedschaft kann angerordnet werden,
- wenn gegen das betreffende Mitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist und die Schwere der Tat oder deren Folgen das Ruhen der Mitgliedschaft angebracht erscheinen lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist aufzuheben, wenn die Gründe, auf denen er beruht, entfallen;
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. § 4 Abs. 2, Satz 1).
- Für die Zuständigkeit der Anordnung wie für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt § 4 Abs. 2. Und 3.
§ 6 Organe/ Haftung
- Organe der Jägerschaft sind
- der Vorstand,
- der Erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Die Jägerschaft haftet für Entscheidungen ihrer Organe nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 7 Vorstand
- Zum Vorstand der Jägerschaft gehören
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Schatzmeister,
- der Kreisjägermeister oder der für das Gebiet der Jägerschaft bestellte besondere Vertreter des Kreisjägermeisters (soweit nicht bereits Mitglied des Vorstandes zu 1. bis 4.).
- Der Vorstand zu 1. bis 4. wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zu Neuwahlen weiter.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Jägerschaft nach Maßga-be dieser Satzung. Er setzt die satzungsgemäßen Beschlüsse des Erwei-terten Vorstandes und der Mitgliederversammlung um. Seine Geschäftsführung geschieht unter Berücksichtigung der Satzung der LJN in der jeweils gültigen Fassung sowie der Beschlüsse deren satzungsgemäßer Organe.
- Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes können Kos-tenerstattung bekommen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zu einer vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden – einberufenen Sitzung zusammengetreten sind. Die zur Führung der laufenden Geschäfte erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Der Vorstand bestellt Obleute für besondere Aufgaben, soweit dies not-wendig ist, und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.
- Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende – ist berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 Ziffern 1 – 4 den Verein zu vertreten (Vorstand i. S. d. § 26 BGB).
- Mitglieder des Vorstandes und deren Bevollmächtigte haften beim Han-deln für den Verein diesem gegenüber nur, wenn ihnen Vorsatz zur Last fällt.
- Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte auf ehrenamtlich tätige oder angestellte dritte Personen übertragen (Geschäftsführer). Art und Umfang der Aufgaben und Befugnisse sind schriftlich festzulegen.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Erweiterter Vorstand
- Dem Erweiterten Vorstand gehören an
- die Mitglieder des Vorstandes,
- die Hegeringleiter,
- die Obleute,
- der Kreisjägermeister, soweit er nicht schon dem Vorstand angehört.
- Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes und die Mehrzahl der weiteren Mitglieder in einer vom Vorstand einberufenen Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
- Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Durchführung seiner Aufgaben. Er ist in wichtigen Fragen zu hören. Hierzu wird er vom Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden.
- Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Stellung-nahmen der Jägerschaft zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung der LJN.
- Für Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes gilt § 7 (10).
§ 9 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand der Jägerschaft hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen dazu müssen mit der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht);
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes (§ 7 Abs. 2) und der Kassenrevisoren;
- Abberufung der unter Ziffer 4 genannten Personen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Zweitdrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich);
- Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten erforderlich ist;
- alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zur Beschlussfassung übertragen sind;
- Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstandes und Aufträge, die von Mitgliedern dem Vorstand der Jägerschaft mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen sind. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung der Jägerschaft benennt der LJN die gem. §§ 38 Abs. 1 und 4; 39 Abs. 1 NJagdG vorzuschlagenden Personen.
- Bestehen in einem Kreise mehrere Jägerschaften, so kann nur ein ein-heitlicher Wahlvorschlag nach Abs. 3 gemacht werden. Das endgültige Vorschlagsrecht liegt nach Anhörung der betroffenen Jägerschaften beim Präsidium.
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied und Gastmitglied der Jägerschaft mit einer Stimme berechtigt, wenn es seine Verpflichtung gegenüber der Jägerschaft und der LJN erfüllt hat.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Abstimmung und Wahlen
- Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch durch mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmen erfolgt, mittels Zuruf durchgeführt werden. Es genügt einfache Stimmmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Wahlen, mit Ausnahme der Wahlen der Kassenrevisoren, erfolgen für die Dauer von vier Jahren.
- Von den drei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch Neuwahlen zu ersetzen; Vorschläge macht die Mitgliederversammlung.
- Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertre-ter, und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand der Jägerschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens einwöchiger Frist zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur au-ßerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Hegeringe
- Die Hegeringe sind Untergliederungen der Jägerschaft und sollen nach Möglichkeit den Hegegemeinschaften für Rehwild oder Niederwild entsprechen. Zu den Hegeringen sollen die Mitglieder gehören, die entweder ihren Hauptsitz oder ein Jagdausübungsrecht in deren Bereich haben. Über die Zahl und die Abgrenzung der Hegeringe entscheidet der Erwei-terte Vorstand der Jägerschaft.
- Die Mitglieder des Hegeringes wählen aus ihren Reihen den Hegeringleiter und seinen Stellvertreter. Es können auch noch ein Schriftführer und ein Kassenwart gewählt werden. Alle müssen im Hegering ihren Hauptwohnsitz haben. Der Vorstand der Jägerschaft kann Ausnahmen zulassen. Der Hegeringleiter bestellt mit Zustimmung der Hegeringversammlung Obleute für besondere Aufgaben innerhalb des Hegeringes entsprechend § 7 Abs. 6.
- Der Hegeringleiter und sein Stellvertreter sind berechtigt, gemeinsam oder jeder allein mit einem gewählten Schriftführer bzw. Kassenwart den Hegering zu vertreten. Sie und die aufgrund besonderer Vollmacht Berechtigten verpflichten beim Handeln im Namen des Hegerings nur diesen; die Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen. Diese Regelung ist im Rechtsverkehr mit Dritten geltend zu machen und daher schriftlich zu vereinbaren.
- Die Hegeringversammlung kann für den Hegeringleiter eine Kostenerstat-tung beschließen.
- Die gemäß (3) Vertretungsberechtigten haften beim Handeln für den He-gering diesem gegenüber nur, wenn ihnen Vorsatz zur Last fällt.
- Einladungen zu Hegeringversammlungen müssen mit Tagesordnung schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung allen Mitgliedern des Hegeringes bekanntgegeben werden. Hegeringversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Teilnahme an der Hegeringversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied des Hegeringes mit einer Stimme berechtigt, wenn es seine Verpflichtung gegenüber der Jägerschaft und dem Hegering erfüllt hat. Für die Abstimmungen und Wahlen in der Hegeringversammlung gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 7 Ziffer 1 und 2 sinngemäß.
- Eine alleinige Mitgliedschaft im Hegering ist unzulässig.
§ 12 Beiträge
- Beitragspflichtig sind alle Mitglieder
- Die Höhe des Beitrages für die Jägerschaft wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Höhe des Beitrages an die LJN wird von deren Mitgliederversammlung festgelegt; der Beitrag ist vom Mitglied an die Jägerschaft zur Weiterlei-tung an die LJN zu leisten. Diesen Beitrag zahlen Zweitmitglieder i. S. von § 3 Abs. 3 Ziffer 2 nicht.
- Hegeringe können zur Deckung ihrer Kosten einen Beitrag erheben, der von der Hegeringversammlung festgesetzt wird.
- Beiträge sind bis zum 31.3. jeden Jahres zu zahlen.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung der Jägerschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschiene-nen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
- Im Falle der Auflösung der Jägerschaft bestellt der Vorstand einen Liqui-dator.
- Bei Auflösung der Jägerschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist nach Abschluss der Liquidation das verbliebene Vermögen an die LJN oder, wenn diese nicht mehr besteht, an eine andere steuerbegünstigte Institution, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie die LJN und die Jägerschaft befasst, an die „Stiftung Naturschutz im Landkreis Rotenburg (Wümme)“ oder an die Bundesorganisation des Deutschen Ro-ten Kreuzes für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zuwendung des Vermögens gem. Abs. 3 mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.